07.04.2022
Das neue bayerische Grundsteuerrecht ist da – Teil 1

Am 23.11.2021 verabschiedete der Bayer. Landtag das neue Bayerische Grundsteuergesetz. Dieses Gesetz entfaltet seine materiellen Wirkungen allerdings erstmals für die Grundsteuer im Jahr 2025. Bis dahin gilt übergangsweise noch das bisherige Grundsteuergesetz des Bundes.

Anlass für die Reformierung des Grundsteuerrechts war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018. Danach waren die bislang bundeseinheitlichen Regelungen des Grundsteuerrechts wegen der Verletzung des Gleichheitssatzes verfassungswidrig. Hauptgrund hierfür war, dass in den neuen Bundesländern für die Bewertung der Grundstücke eine viel ältere Bemessungsgrundlage als in den westdeutschen Bundesländern zugrunde gelegt wurde. Außerdem erfolgte in Westdeutschland die letzte Hauptfeststellung für alle Grundstücke letztmals 1964.

Das Verfassungsgericht setzte dem Gesetzgeber für die Neuregelung eines verfassungsmäßigen Grundsteuerrechts eine relativ kurze Zeit bis zum 31.12.2019. Spätestens zum 01.01.2025 müssten, so das Gericht, auch die materiellen Wirkungen des neuen Rechts greifen.

Hätte der Bundesgesetzgeber bis zum Ende des Jahres 2019 kein neues Recht erlassen, wäre die Grundsteuer bundesweit ersatzlos entfallen. Dies hätte vor dem Hintergrund jährlicher deutschlandweiter Grundsteuereinnahmen in Höhe von ca. 14 Mrd. Euro zu einem riesigen Einnahmenausfall bei den Kommunen geführt. Außerdem ist die Grundsteuer im Gegensatz zur volatilen Gewerbesteuer für die Städte und Gemeinde eine verlässlichere Einnahmequelle.

Grundsätzlich nimmt dieses Bundesgesetz auf das bisher bekannte Sachwert- und Ertragswertverfahren nach dem Bewertungsgesetz als Basis für die Bewertung der einzelnen Grundstücke Bezug. In dieser Folge müssen sich die im Laufe der Zeit ergebenden Wertentwicklungen der jeweiligen Grundstücke in ihrer jeweiligen aktuellen Bewertung niederschlagen und die individuellen Bewertungen der einzelnen Grundstücke gegebenenfalls angepasst bzw. neu bewertet werden.

Gleichzeitig einigten sich die Bundesländer und der Bund darüber hinaus darauf, dass es im o.g. neuen Gesetz auch sog. Abweichungsmöglichkeiten für die Bundesländer gibt. Danach können die Länder auch abweichende gesetzliche Grundsteuer-Regelungen vom Bundesrecht erlassen. Hierfür musste eigens das Grundgesetz geändert werden.

Zwischenzeitlich machen schon neun Bundesländer von diesem Recht Gebrauch, darunter auch Bayern.

Welche Auswirkungen dies auf die bayerischen Kommunen und Grundstückeigentümer hat werden wir demnächst an dieser Stelle im zweiten Teil unseres Berichts beleuchten.