12.05.2022
Das neue bayerische Grundsteuerrecht ist da – Teil 2

Wie bereits im Blättsche angesprochen, gibt es ein neues Bayerisches Grundsteuergesetz. Heute, im Teil 2, möchten wir kurz auf die praktischen Auswirkungen auf die Grundstückseigentümer eingehen.

Zukünftig wird auf das individuelle Bewertungsverfahren nach dem Bewertungsgesetz verzichtet. Vielmehr setzt der bayer. Gesetzgeber auf das sog. Flächenmodell. Der Wert des jeweiligen Grundstücks spielt in dieser Folge keine Rolle mehr.

Insoweit bedarf es künftig auch keiner Wertfortschreibung der Grundstücke mehr.

Das neue Landesrecht sieht in Bezug auf die Grundsteuer B nun vor, dass nur noch die Grundstücksfläche und die Geschossfläche der grundsteuerpflichtigen Grundstücke als Basis (Rechengrößen) für die Steuer herangezogen werden.

Künftig werden grundsätzlich pro Quadratmeter Grundstücksfläche ein Betrag von 0,04 € (Äquivalenzzahl Grund und Boden) sowie pro Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche ein Betrag von 0,50 € (Äquivalenzzahl Gebäude) als Basis für die Grundsteuerbemessung herangezogen. Zur weiteren Ermittlung der Grundsteuermesszahl für das entsprechende Grundstück, wird der Äquivalenzbetrag des Grund und Bodens danach mit der Messzahl von 100% multipliziert, während der errechnete Äquivalenzbetrag für die Wohn- und Nutzfläche i.d.R. nur mit einer Messzahl von 70% multipliziert wird.

Die nun ermittelte Grundsteuermesszahl je Grundstück multipliziert die Gemeinde oder Stadt mit ihrem individuellen Hebesatz für die Grundsteuer B, so dass schließlich der festzusetzende jährliche Grundsteuerbetrag entsteht.

Zur Feststellung der Fläche der Grundstücke sowie der Wohn- und Nutzflächen (sog. Hauptfeststellung) wurden alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft per Allgemeinverfügung aufgefordert, diesbezügliche Angaben zu den jeweiligen Flächen ihre grundsteuerpflichtigen Grundstücke gegenüber dem Finanzamt zu machen.

Ab 1. Juli 2022 kann die sogenannte Grundsteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden, online oder in Papierform. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de

Die Gemeinden sind aufgefordert, ab dem Jahr 2025 auf die neue Bewertungsbasis abgestimmte Hebesätze festzusetzen, um der Absicht des Bundes- und Landesgesetzgebers Rechnung zu tragen, die Grundsteuerreform aufkommensneutral zu gestalten.